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   OLG Koblenz, 25.05.2001 - 10 U 1141/00   

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https://dejure.org/2001,5172
OLG Koblenz, 25.05.2001 - 10 U 1141/00 (https://dejure.org/2001,5172)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.05.2001 - 10 U 1141/00 (https://dejure.org/2001,5172)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25. Mai 2001 - 10 U 1141/00 (https://dejure.org/2001,5172)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kfz-Diebstahl; Eintrittspflicht; Schadensregulierung; Vortäuschung einer Entwendung; Versicherungsfall; Beweiserleichterung

  • verkehrsrechtsforum.de

    Liegen hinreichende Verdachtsmomente eines Versicherungsbetrugs vor, so wird die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit.

  • Judicialis

    ZPO § 543 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713

  • RA Kotz

    Kfz-Diebstahl: Verdachtsmomente eines Versicherungsbetrugs - Keine Leistung!

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 15
    Äußeres Bild eines Diebstahls in der Fahrzeugversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94

    Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.05.2001 - 10 U 1141/00
    Das für das äußere Bild eines Diebstahls erforderliche Mindestmaß an Tatsachen ist im Allgemeinen dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet (vgl. BGH, NJW 1995 S. 2169; NJW-RR 1999 S. 246; Senat, OLG-Report 2000 S. 455).
  • BGH, 13.12.1995 - IV ZR 54/95

    Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.05.2001 - 10 U 1141/00
    Anders als in den Fällen ungeklärter Zugriffsmöglichkeiten auf die Schlüssel (vgl. BGH, VersR 1996 S. 319) müsste vorliegend praktisch miteinander vereinbar sein, dass eine Kopie bereits vor Besitzerlangung durch den Kläger gefertigt worden wäre, die Kopierspuren aber gleichwohl kaum von Gebrauchsspuren überlagert worden wären.
  • BGH, 04.11.1998 - IV ZR 302/97

    Darlegungs- und Beweislast bei Ansprüchen aus einer Kaskoversicherung nach

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.05.2001 - 10 U 1141/00
    Das für das äußere Bild eines Diebstahls erforderliche Mindestmaß an Tatsachen ist im Allgemeinen dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet (vgl. BGH, NJW 1995 S. 2169; NJW-RR 1999 S. 246; Senat, OLG-Report 2000 S. 455).
  • BGH, 27.11.1980 - IVa ZR 36/80

    Begriff der Entwendung

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.05.2001 - 10 U 1141/00
    Es reicht aus, wenn der Versicherungsnehmer Anzeichen beweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben (vgl. BGH VersR 1981 S. 345; 1984 S. 29; 1991 S. 1047).
  • BGH, 12.04.1989 - IVa ZR 83/88

    Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers - Wahrscheinlichkeit für eine

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.05.2001 - 10 U 1141/00
    Es müssen konkrete Tatsachen festgestellt werden, welche die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, wobei ein Minus an Beweisanzeichen gegenüber dem üblichen Fall eines Indizienbeweises genügt, um das erforderliche Beweismaß zu erreichen (vgl. BGH VersR 1989 S. 587).
  • BGH, 27.04.1977 - IV ZR 79/76

    Nachweis eines Diebstahls in der Fahrzeugversicherung

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.05.2001 - 10 U 1141/00
    Behauptet der Versicherungsnehmer, sein Fahrzeug sei gestohlen worden, genügt er seiner Beweislast zunächst mit dem Nachweis eines Sachverhalts, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass die versicherte Sache in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise entwendet wurde (vgl. BGH VersR 1977 S. 610; 1978 S. 732).
  • OLG Koblenz, 01.10.1999 - 10 U 1846/97
    Auszug aus OLG Koblenz, 25.05.2001 - 10 U 1141/00
    Das für das äußere Bild eines Diebstahls erforderliche Mindestmaß an Tatsachen ist im Allgemeinen dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet (vgl. BGH, NJW 1995 S. 2169; NJW-RR 1999 S. 246; Senat, OLG-Report 2000 S. 455).
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